ZAH­LUN­GEN DES AR­BEIT­NEH­MERS FÜR EI­NEN VOM AR­BEIT­GE­BER AN­GE­MIE­TE­TEN PARK­PLATZ (FG)

Die Zahlungen eines Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz führen zu einer Minderung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung, da die Miete für den Parkplatz nicht als Bereicherung eines Arbeitnehmers und somit nicht als Arbeitslohn einzustufen ist. Unbeachtlich für die Minderung des geldwerten Vorteils ist es, ob die Miete für den Parkplatz auf Basis einer freiwilligen Leistung erfolgt oder auf Basis einer arbeitsvertragliche Klausel erfüllt werden muss, um den Dienstwagen in Betrieb nehmen zu können. (FG Köln, Urteil v. 20.4.2023 – 1 K 1234/22; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 7/23)