SCHLUSS­AB­RECH­NUNG BLEIBT WEI­TER­HIN MÖG­LICH

Für alle nicht zum 31.10.2023 fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen besteht die Möglichkeit einer Nachreichung bis zum 31.1.2024. Wird im Einzelfall über den 31.1.2024 zusätzliche Zeit benötigt, damit die Einreichung der Schlussabrechnung ordnungsgemäß erfolgen kann, kann bis zum 31.1.2024 im digitalen Antragsportal ein Antrag zur Fristverlängerung bis 31.3.2024 gestellt werden. Voraussetzung für die verlängerte Fristerklärung ist die Anlage eines entsprechenden Organisationsprofils im Antragsportal.