OF­FEN­LE­GUNGS­FRIST FÜR JAH­RES­AB­SCHLÜS­SE 2022

Die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 wird nach Beschluss des Bundesamtes für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz verlängert. Aufgrund der Verlängerung der Offenlegungsfrist wird vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren gem. § 355 HGB für Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 eingeleitet.