ERMÄSSIGTER STEUERSATZ BEI DER KURZFRISTIGEN VERMIETUNG (BFH)

Die Umsätze aus kurzfristiger Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Des Weiteren ist der ermäßigte Steuersatz auf die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer anzuwenden. (BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 13/20)