ANFORDERUNGEN AN DIE STEUERFREIHEIT VON FEIERTAGS- UND NACHTZUSCHLÄGEN (FG)

Feiertags- und Nachtzuschläge sind steuerfrei, sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gem. § 3b Abs. 1 EStG erfüllt sind. Der Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen steht nicht entgegen, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keinen Aufschluss über die genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit geben. (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 9.11.2022 – 4 K 145/20; rechtskräftig)