In der Einkommensteuererklärung ist ab dem VZ 2020 die Anlage Corona-Hilfen zu berücksichtigen. Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.
Die Anlage Corona-Hilfen ist unabhängig davon anzugeben, ob in den entsprechenden Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebsein-nahmen enthalten sind.
Weitere Informationen zur Anlage Corona-Hilfen finden Sie hier.